Tier gefunden!
Was tun, wenn du ein Tier findest?
- Tier sichern (wenn möglich)
Bitte sichere das Tier nur, wenn du sicher bist, dass weder das Tier noch du gefährdet seid! - Fundtier melden - gesetzlich vorgeschrieben!
Ein gefundenes Tier gilt rechtlich als Fundsache (§ 965 BGB).
Du bist verpflichtet, den Fund sofort bei der zuständigen Behörde zu melden!
Zuständige Ordnungsämter im Emsland:
Twist
Kooperation mit Tierheim Niedergrafschaft
Außerhalb der Öffnungszeiten (Wochenende, Abends und in der Nacht) auf jeden Fall eine E-Mail schreiben und/oder die zuständige Polizeistation über den Fund informieren!
Zuständige Polizeistationen im Emsland:
HaselünneHerzlakeMeppenGeesteHarenSögelTwist
Wofür ist die Kommune gesetzlich zuständig?
Die Verantwortung von Kommunen für Fundtiere wie Hunde und Katzen ist sowohl im Tierschutzgesetz (§ 2 TierSchG) als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Kommunen gelten rechtlich als Fundbehörde und müssen Fundtiere entgegennehmen und deren artgerechte Versorgung sicherstellen.
Fundtiere und deren Versorgung liegen bundesweit ausnahmslos in der Zuständigkeit der Kommunen beziehungsweise Fundbehörden
Rechtliche Grundlage für Ihre Zuständigkeit und Kostenübernahme:
- § 1 Tierschutzgesetz (TierSchG): Der Mensch trägt Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf – sein Leben und Wohlbefinden sind zu schützen.
- § 2 TierSchG verpflichtet jeden, der ein Tier betreut – auch vorübergehend – dazu, das Tier angemessen zu pflegen und Schmerzen oder Leiden zu verhindern. Daraus folgt die Pflicht zur tierärztlichen Versorgung.
Kommunen sind verpflichtet, eine artgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung von Fundtieren zu gewährleisten. Dies umfasst auch notwendige tierärztliche Behandlungen zur Gesundheitserhaltung. - § 967 ff. BGB (Fundrecht): Fundtiere sind unverzüglich der zuständigen Fundbehörde zu melden. In der Praxis geschieht dies durch Übergabe an die Kommune oder durch Vermittlung an ein beauftragtes Tierheim.. Ab dem Zeitpunkt der Meldung ist die Kommune rechtlich verantwortlich.
- §§ 965 bis 967, 973 bis 976 BGB: Kommunen sind als Fundbehörde verpflichtet, Fundtiere entgegenzunehmen und zu verwahren oder einer geeigneten Stelle (meist Tierheim) zu übergeben. Sie müssen die erforderlichen Aufwendungen für die Tierbetreuung tragen.
- § 90 a BGB: Tiere sind keine Sachen, doch die für Sachen geltenden gesetzlichen Vorschriften des Fundrechts werden entsprechend angewandt.
- § 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG: Das Aussetzen oder Zurücklassen von Tieren ist ausdrücklich verboten. In solchen Fällen greift die Zuständigkeit der Veterinärbehörden.
- Die Fundanzeige gemäß § 965 Abs. 2 BGB muss durch den Finder erfolgen; die Gemeinde entscheidet über die weitere Verwahrung. Diese dürfen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritter, etwa Tierheimen, bedienen und müssen die Kosten dafür übernehmen
- Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (z. B. VG Gelsenkirchen, Urteil v. 22.11.2011 – 16 K 4686/10) bestätigen ausdrücklich die Pflicht der Kommune zur Übernahme sämtlicher Kosten für Fundtiere – einschließlich notwendiger tierärztlicher Versorgung, Fundtiere aufzunehmen oder eine sichere Unterbringung zu organisieren (§ 967 BGB).
WICHTIG: Tiere füttern
Wer Tiere füttert, wird weder automatisch deren rechtlicher Besitzer noch Eigentümer. Dies ist gut belegt durch Rechtsprechung und das BGB. Um rechtmäßiger Besitzer oder Eigentümer zu werden, braucht es mehr als Futter – etwa Obhut, Fundmeldung oder eine rechtswirksame Übertragung.
Du darfst das Tier NICHT
- einfach behalten,
- verschenken oder
- weitervermitteln.
Das wäre rechtlich eine Unterschlagung (§ 246 StGB) und kann Konsequenzen haben.